Der heimliche Vaterschaftstest – in Deutschland strafbar
Viele Vaterschaftstests werden durchgeführt, ohne dass die Mutter davon erfährt. Doch bei einem minderjährigen Kind gilt dies als Eingriff in das Persönlichkeitsrecht.
Manchmal ist die Versuchung groß, heimlich einen Vaterschaftstest durchzuführen: Der Vater bekommt Gewissheit, muss aber sein Misstrauen nicht öffentlich bekennen.
Noch vor einigen Jahren wurden in Deutschland tausende Gutachten ohne Wissen der Mutter erstellt1. Doch seit 2011 gilt das Gendiagnostikgesetz, das jedem Menschen ein „Recht auf Nichtwissen“2 zubilligt – und darunter fällt auch das Wissen über die eigene Abstammung.
Das Gendiagnostikgesetz
In Paragraph 17 Abschnitt 3 formuliert dieses Gesetz3 eindeutig, dass genetische Tests nur mit Einwilligung der betroffenen Personen erfolgen dürfen:
Eine genetische Untersuchung zur Klärung der Abstammung darf nur vorgenommen werden, wenn die Person, deren genetische Probe untersucht werden soll, zuvor über die Untersuchung aufgeklärt worden ist und in die Untersuchung und die Gewinnung der dafür erforderlichen genetischen Probe eingewilligt hat.
Und etwas später wird klar gestellt, dass bei minderjährigen Personen die Zustimmung des rechtlichen Vertreters eingeholt werden muss:
Bei einer Person, die nicht in der Lage ist, Wesen, Bedeutung und Tragweite der genetischen Untersuchung zu erkennen und ihren Willen hiernach auszurichten, darf eine genetische Untersuchung zur Klärung der Abstammung vorgenommen werden, wenn (...) der Vertreter der Person zuvor über die Untersuchung aufgeklärt worden ist und dieser in die Untersuchung und die Gewinnung der dafür erforderlichen genetischen Probe eingewilligt hat.
Hohes Bußgeld
Ein Vaterschaftstest kann also nur durchgeführt werden, wenn das Kind volljährig ist und selbst zustimmt oder die Mutter (sofern sie sorgeberechtigt ist) einer Untersuchung des minderjährigen Kindes zustimmt. Ein Verstoß gilt als Ordnungswidrigkeit, und das Bußgeld ist hoch: Bis zu 5 000 Euro kann ein heimlicher Vaterschaftstest kosten.
Alle Anbieter in Deutschland müssen sich nach dem Gendiagnostikgesetz richten. Führen sie einen heimlichen Vaterschaftstest durch, droht ein Bußgeld von bis zu 50 000 Euro. Daher wird kein deutscher Anbieter einen Auftrag annehmen, wenn nicht die Einverständniserklärung aller Beteiligten vorliegt.
Wer die Unterschriften auf der Einverständniserklärung fälscht, macht alles noch schlimmer. War der heimliche Test nur eine Ordnungswidrigkeit, ist die Manipulation der Unterschriften eine Urkundenfälschung – und somit eine Straftat. Die Bestrafung wird deutlich schärfer ausfallen.
Test im Ausland
Allerdings gibt es die Möglichkeit, den Test im Ausland zu machen. Einige Labore in Österreich, Holland und Belgien werben damit, dass heimliche Vaterschaftstests von ihrer nationalen Gesetzgebung toleriert werden. Die Labore müssen daher keine Strafe fürchten – für ihre deutsche Kunden gilt das aber nicht!
Jede Person, die aus Deutschland stammt oder dort ansässig ist, unterliegt dem deutschen Recht. Dabei ist es unerheblich, in welchem Land der heimliche Vaterschaftstest durchgeführt wurde – ein deutscher Auftraggeber macht sich strafbar4.
Damit ist auch klar, dass ein heimlicher Vaterschaftstest von deutschen Gerichten nicht anerkannt wird. Der Auftraggeber muss stattdessen mit einer Anklage und der Verhängung eines Bußgeldes rechnen. Wer also nicht mit dem Gesetz in Konflikt kommen möchte, sollte den Test bei einem seriösen deutschen Anbieter durchführen lassen.